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24.170 Auswirkungen der BVG-Reform (Interpellantin)

11. Juni 2024 – Interpellation von Sabine Sutter-Suter Auswirkungen der BVG-Reform auf die Versicherten der Aargauischen Pensionskasse (APK)

Im März 2023 haben National- und Ständerat die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21) verabschiedet. Nachdem mit Erfolg das Referendum dagegen ergriffen wurde, kommt es am 22. September 2024 auf eidgenössischer Ebene zur Volksabstimmung.

Der Regierungsrat wird daher um Beantwortung einiger Fragen zur APK gebeten.
Details zum Vorstoss und zur Antwort des Regierungsrates auf diesem Link auf der Website des Kanton Aargau

Der Regierungsrat antwortet wie folgt:

Vorbemerkungen
In der Schweiz beruht die Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod auf drei Säulen. Ziel der zweiten Säule (BVG) ist es, zusammen mit der ersten Säule (AHV/IV) eine gewohnte Lebenshaltung im Alter sicherzustellen. Angestrebt wird dabei ein Renteneinkommen von rund 60 % des letzten Lohns. Den gesetzlichen Rahmen für die zweite Säule bildet das seit 1985 geltende Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), worin die Mindestleistungen für den obligatorisch versicherten Lohnanteil definiert sind. Über diese Mindestleistungen hinaus sehen die meisten Pensionskassen weitergehende Leistungen vor. Die Vorsorgeeinrichtungen können einen in ihrem Reglement festgelegten Umwandlungssatz anwenden, der meist unter dem derzeitigen BVG-Umwandlungssatz von 6,8 % liegt. Diese Möglichkeit steht den überobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen offen, sofern die daraus resultierende Rente gleich hoch oder höher ist als die Rente, die sich im obligatorischen Teil des Vorsorgeguthabens mit einem Zinssatz von 6,8 % ergeben würde (mit Reform der beruflichen Vorsorge [BVG-Reform] neu 6 %). Gewisse Institutionen bieten diese zusätzlich, also gesplittet auf zwei Rechtsträger und mit jeweils unterschiedlichem Umwandlungssatz an. Im Fall der Aargauischen Pensionskasse (APK) gilt für die zusätzlichen Leistungen und die Mindestleistungen ein einheitlicher Umwandlungssatz von aktuell 5 %. Man spricht in diesem Fall von einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung, weshalb die Auswirkungen der BVG-Reform nicht isoliert auf die Mindestleistungen, sondern nur auf die gesamten Leistungen beschrieben werden können. Die APK führt als autonome Vorsorgeeinrichtung die berufliche Vorsorge für ihre angeschlossenen Arbeitgebenden durch. Der Kanton Aargau mit seinen Mitarbeitenden (Verwaltung/Lehrpersonen) ist einer von vielen angeschlossenen Arbeitgebenden. Die nachfolgenden Fragen wurden unter Beizug der APK beantwortet.

Die ausführliche Antwort des Regierungsrates ist unter diesem Link auf der Website des Kantons Aargau abrufbar.