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24.279 Revision des Umweltschutzgesetzes und Auswirkungen auf die Kreislaufwirtschaft (Mitinitiantin)

24. September 2024 – Die Schweizer Wirtschaft ist laut Circularity Gap Report nur zu 7 % zirkulär. Zudem zeigt der Statusbericht der Schweizer Kreislaufwirtschaft von der Berner Fachhochschule, dass nur 12 % der Unternehmen zirkuläre Geschäftsaktivitäten im Geschäftsmodell verankert haben. Gleichzeitig bietet die Kreislaufwirtschaft in Hinblick auf den Klimaschutz grosse Chancen: 22 % der inländischen Emissionen könnten gemäss Studie der ETH Zürich durch geschlossene Kreisläufe eingespart werden.

Am 15. März 2024 hat das Parlament die Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft mit grosser Mehrheit angenommen – ein Wendepunkt in Sachen Kreislaufwirt schaft für die Schweiz. Im neuen Umweltschutzgesetz werden u. a. der Grundsatz der Ressourcenschonung, eine neue Abfallverwertungshierarchie und ein Litteringverbot verankert. Es ist zu erwarten,
dass das Gesetz in der zweiten Jahreshälfte 2024 in Kraft tritt und anschliessend der Vollzug vorbereitet wird.

Gemäss Art. 10h Abs. 3 USG sollen der Bund aber auch die Kantone ihre Gesetzgebung regelmässig auf Kompatibilität mit den neuen Grundsätzen überprüfen.

In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie schätzt der Regierungsrat die Auswirkungen der USG-Revision sowie den Handlungsbedarf
    für den Kanton Aargau ein? Welche Auswirkungen erwartet der Regierungsrat auf Wirtschaft, Ge
    sellschaft und Umwelt?
  2. Neu sieht das USG eine Lockerung des Siedlungsabfallmonopols vor. Gestützt auf Art. 31b Abs. 4 USG kann der Bundesrat Siedlungsabfälle bezeichnen, die freiwillig und konzessionsfrei durch private Anbieter gesammelt werden dürfen. Mit dieser Liberalisierung sollen entsprechende Geschäftsmodelle gefördert und die Verwertung der Abfälle verbessert werden. Dadurch wird beispielsweise für Kunststoffe (Plastik) eine höhere Recyclingquote erwartet. Soweit der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch macht: Welchen Beitrag wird der Kanton Aargau in diesem Zusammenhang leisten können und wie kann der Kanton Aargau die Recycling-Sammlungen privater Anbieter für Kunststoffabfälle und Getränkekartons im Kanton Aargau unterstützen?
  3. Die Kantone sind beauftragt, Vorschriften zum maximalen Anteil an grauer Energie bei Neubauten zu erlassen (Art. 45 Abs. 3 lit. e Energiegesetz). Welche Auswirkungen und welchen Handlungsbedarf erwartet der Regierungsrat in diesem Zusammenhang für den Kanton Aargau?
  4. Gemäss Art. 35j Abs. 2 verpflichtet sich der Bund bei eigenen Bauten eine Vorbildfunktion einzunehmen resp. erhöhte Anforderungen zu berücksichtigen. Stimmt der Regierungsrat mit uns überein, dass dies auch für kantonale Liegenschaften im Aargau gelten soll?
  5. Neu hält Art. 30d USG klar fest, dass Abfälle primär der Wiederverwendung oder einer stofflichen Verwertung zugeführt werden müssen. Der mengenmässig grösste Anteil an Abfällen besteht aus Aushub-, Ausbruch- sowie Abbruchmaterial. Die stoffliche Verwertung sollte insbesondere in diesen Kategorien oberste Priorität haben (vgl. Absatz 2 lit. b). Wie möchte der Regierungsrat erreichen, dass künftig mehr Aushub-, Ausbruch- und Abbruchmaterial einer stofflichen Verwertung zugeführt wird und weniger Material in Deponien landet?
  6. Verfügt der Kanton Aargau zurzeit und für die nähere Zukunft über genügend geeignete Standorte zur Umsetzung des kantonalen Entwicklungsschwerpunkts Kreislaufwirtschaft im Bereich der Abfall- und Ressourcenwirtschaft? Gibt es Standorte, die geeignet sind, aber nicht alle Anforderungen erfüllen, und falls ja, können die Rahmenbedingungen zur Erfüllung der Anforderungen auf kantonaler Ebene geschaffen werden?
  7. Welchen Beitrag leistet der Kanton Aargau zur Schaffung von optimalen Rahmenbedingungen für Betriebe der Kreislaufwirtschaft, insbesondere auch in raumplanungs-, umwelt- und baurechtlicher Hinsicht? Ist der Regierungsrat dabei auch bereit, die Weiterentwicklung von bestehenden Standorten zu ermöglichen, damit Synergien genutzt und dabei innovative sowie betriebs- und volkswirtschaftlich sinnvolle Lösungen erreicht werden können?
  8. In welcher Form und Ausführlichkeit ist der Regierungsrat bereit, dem Grossen Rat regelmässig Bericht über den Verbrauch natürlicher Ressourcen und die Entwicklung der Ressourceneffizienz im Kanton Aargau zu erstatten (vgl. Art. 10h Abs. 2 USG)?